Patientenschutz: CBD-Nahrungsergänzungsmittel weiterhin nicht verkehrsfähig

05.03.2020

Köln, 06. März 2020 – Erst kürzlich wurde durch eine Mitteilung der EIHA die Einstufung von Cannabidiol als Novel-Food (neuartige Lebensmittel) in Frage gestellt. Dabei ist die Entscheidung über die Einordnung cannabinoidhaltiger Hanfextrakte als neuartige Lebensmittel von den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nach Sichtung und Wertung aller verfügbaren Informationen einvernehmlich getroffen worden. Entsprechend wurden im Januar des Jahres 2019 Extrakte aus Cannabis sativa L. (der Hanfpflanze) und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide (u.a. CBD) enthalten, in den sogenannten Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission aufgenommen und bleiben ohne entsprechende Zulassung auch weiterhin nicht verkehrsfähig.

Dieser Einschätzung folgen nicht nur die deutschen Gerichte (Lüneburg, Hannover, Baden-Württemberg, Düsseldorf) in den hierzu jüngst ergangenen Entscheidungen, sondern auch die Bundesregierung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit reagierte diese Woche auf die Mitteilung der EIHA und erklärte diese für „nicht nachvollziehbar“ da die durch den Novel-Food-Katalog vorgegebene und von Behörden und Gerichten eingehaltene klare Linie bei der Beurteilung von CBD-haltigen Produkten als neuartige Lebensmittel eindeutig sei.

Es bedarf daher weiterhin einer Zulassung von CBD-haltigen Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmittel) nach der Novel-Food-Verordnung. Cannabidiolhaltige Produkte, die als Nahrungsergänzungsmittel oder unter einer anderen irreführenden Bezeichnung ohne Zulassung als Novel-Food derzeit verfügbar sind, entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und sind in der EU aufgrund des besonderen Schutzniveaus nicht verkehrsfähig. Derartige Produkte dürfen daher nicht verkauft werden.

Cannamedical Pharma sieht die klare Definition und die Einhaltung der Novel-Food-Verordnung sowie die Zulassung von cannabidiolhaltigen Produkten aus Gründen des Patientenschutzes als unerlässlich an.

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