Danach müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder sogar unwirtschaftlich sind, dürfen die Versicherten nicht beanspruchen, die Leistungserbringer nicht ausführen und die Krankenkassen nicht bewilligen. Heilmittelerbringer, die gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, setzen sich Regressansprüchen der Krankenkassen aus und/oder riskieren eine Kürzung ihrer Vergütungsansprüche. Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Verordnungsweise:
Die Leistung muss den Erfordernissen des konkreten Einzelfalls und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Darüber hinaus soll sie den medizinischen Fortschritt berücksichtigen.
Die zu erbringende Leistung muss im Hinblick auf das konkrete Behandlungsziel geeignet, zweckdienlich und zweckentsprechend sein. Welche Darreichungsform ist unter Berücksichtigung der Wirkweise und der Bedürfnisse des Patienten die geeignete?
Therapeuten müssen mit den geringsten Mitteln den größtmöglichen Behandlungserfolg erzielen. Besteht die Wahl zwischen verschiedenen Darreichungsformen ist die günstigere zu wählen.
Die zu erbringende Leistung muss objektiv erforderlich sein, um das gewünschte Behandlungsziel zu erreichen. Cannabis wird häufig als Ultima Ratio eingesetzt.
Quelle: Bayern/ Veranstaltungen/ MDK_im_Dialog_Reihe/ Cannabis_Muenchen/ Die_verschiedenen_Darreichungsformen_von_Cannabis_in_der_Leistung_der_GKV_Mueller.pdf